Satzung

 

  • §1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Reinsdorf e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zwickau eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Reinsdorf
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §2  Zweck und Ziel des Vereins
  1. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Er ist mit zuständig für den Ausbau, die Einrichtung und das Betreiben des Heimat- und Bergbaumuseums sowie der kulturellen Belebung der Gemeinde Reinsdorf und seiner Umgebung.

  1. Ziel des Vereins

 

Er setzt sich zur Wahrung aller historischen und neuzeitlichen Quellenmaterialien, Flugblätter, Plakate, Briefe, Protokolle, Festschriften, Bekanntmachungen, Broschüren, Ansichtskarten, Zeitungen, Zeitschriften, Urkunden, Fotos, Alben usw., zu deren ordnungsgemäßen Aufbewahrung und für eine Lagerung aller Quellenbelege ein.

Er hilft durch individuelle Forschung, durch Auswertung historischer und neuzeitlicher Quellen, zur Einarbeitung und Darstellung der Geschichte der Gemeinde Reinsdorf.

Er setzt sich für die Bewahrung, Pflege und Restaurierung von Denkmalen, historischen Bauten, Gedenktafeln sowie des Umwelt- und Naturschutzes ein.

Er sieht sich einer breiten Öffentlichkeitsarbeit auf heimatgeschichtlichem Gebiet und der Denkmalpflege verpflichtet und trägt zur Herausgabe von  Publikationen, Chroniken, Festschriften usw. bei.

Er unterstützt uneigennützig in vielfältiger Weise und mit fachlichem Rat das Heimat- und Bergbaumuseum bei der Archivierung des Quellenmaterials, bei Geschichtsdarstellungen sowie allen öffentlichen Bestrebungen und Unternehmen, die der Pflege heimatgeschichtlicher Traditionen dienen.

  • §3  Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können werden:

Juristische Personen und natürliche Personen ab dem 14. Lebensjahr, welche Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind und sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

1.2. Schüler ab der 5. Klasse, wenn die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.

1.3. Nicht rechtsfähige Vereine und Gesamthandsgemeinschaften, die durch Taten den Zweck und die Ziele des Vereins, insbesondere das Heimat- und Bergbaumuseum, fördern und unterstützen.

(Hinweis: Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine oder Gesamthandsgemeinschaften sein.)

  1. 4.  Interessierte Bürger für Heimatgeschichte und Denkmalpflege, die nicht in Reinsdorf wohnen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (insbesondere Minderjährigen) ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit mit sofortiger Wirkung zulässig. Es blieben jedoch sämtliche Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen

Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

a.)    gegen die Interessen des Vereins verstößt,

b.)    trotz zweifacher Mahnung, von welchen die zweite durch einen geschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes erfolgen muss, die Einzahlung des fälligen Betrages nicht leistet.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats der Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes hat vorläufig Gültigkeit bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts findet statt, jedoch darf jedes anwesende Mitglied nur ein abwesendes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten.

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwider handelt. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf  das Vereinsvermögen .
  2. Jedes Mitglied des Vereins erhält eine Mitgliedskarte.
  3. Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  4. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter und quittierter Auslagen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • §4  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand.
  • §5  Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde.

Die Einladung kann auch per E-Mail an die letztbekannte E-Mail-Adresse gesandt werden.

Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

  1. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 15 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitten einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Punkt 4 ¾ (drei viertel) der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder, erforderlich.
  • §6  Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Der Vorstand kann im Block gewählt werden. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen statt, wenn es keine Widersprüche der Mitglieder gibt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.

Hierzu benötigt sie in Abweichung von Punkt 1 die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  5. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
  • §7  Vorstand
  1. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte und ist für den Verein unterschriftsberechtigt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des
§ 26 Abs. 2 BGB durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

  1. Der Vorstand besteht maximal aus sieben Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit  gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich oder telefonisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
  5. Der Vorstandschaft obliegt neben der Vertretung des Vereins nach außen durch den Vorstand die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  7. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
  • §8  Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

Sie werden vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterschrieben.

  • §9  Vereinsfinanzierung
  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
  2. a) Geld aus dem Bereich der Feierlichkeiten,
  3. b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
  4. c) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Diese sind bis zum 30. Mai eines jeden Kalenderjahres zu bezahlen. Durch freie Entscheidung des Einzelnen kann jedes Mitglied selbständig seinen Mitgliedsbeitrag erhöhen.
  5. d) Spenden,
  6. e) Zuwendungen Dritter, z. B. der freien Wohlfahrtspflege.
  7. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Reinsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  • §10  Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 27.09.2010 gebilligt.

  • §11  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und der Verein erlangt somit Rechtsfähigkeit.

 

Reinsdorf, im September 2010

 
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